Satzung des Bürgervereins Nürnberg-Süd

Präambel

Der Verein wurde am 30. November 1881 als "Verein der südlichen Vorstädte" gegründet. 1905 kam es zur Trennung des Vereins in einen Verein Süd-West und einen Verein Süd-Ost. Im Jahre 1925 schlossen sich die 1905 getrennten Vereine unter dem Namen "Vorstadt-Verein Nürnberg-Süd" wieder zusammen. In den Jahren 1933-1945 wurde die Tätigkeit des Vereins immer mehr eingeengt und kam schließlich ganz zum Erliegen. Am 21. Mai 1953 fanden sich einige frühere aktive Vereinsmitglieder zusammen und beschlossen die Wiedergründung des Vereins.
Am 30. November 1985 wurde der Verein in "Bürgerverein Nürnberg-Süd" umbenannt.

§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet: Bürgerverein Nürnberg-Süd, abgekürzt: BV Süd
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 | Zweck des Vereins und Vereinsgebiet

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen und kommunalen Belange der Bevölkerung des Vereinsgebietes gegenüber den zuständigen Behörden, Institutionen, Interessensverbänden und Medien.
Der Verein führt damit Tradition, Aufgabe, Zweck und Ziel der in der Präambel aufgeführten einzelnen Vorstadtvereine fort.
Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vereins die Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Gebiete der Kultur, der Schulen, des Sports, des Verkehrs, des Städtebaus, des Umweltschutzes, der Versorgungsgüter (Strom, Gas, Wasser), der Fürsorge und der sozialen Einrichtungen.

(2) Der Verein stellt das demokratische Engagement verantwortungsbewusster Bürger dar. Zur Erfüllung seines Zwecks hält der Verein deshalb u.a. öffentliche Versammlungen ab, in denen die Probleme des Vereinsgebietes erörtert werden und die außer den Vereinsmitgliedern jedem interessierten Bürger offen stehen. In diesen Versammlungen kann jedermann Wünsche, Beschwerden, Anregungen und Verbesserungsvorschläge vorbringen.

(3) Die vom Verein vertretenen und betreuten Stadtteile sind:
Gibitzenhof, Steinbühl, Sandreuth, Galgenhof, Lichtenhof, Tafelhof, Rabus und Hummelstein.
Die Grenzen sind:
nördlich:
die Bahnhofstraße, der Bahnhofsplatz, der Frauentorgraben, die Steinbühler Straße und die Kohlenhofstraße;
westlich:
der Frankenschnellweg, die Bahnlinie, die Nopitschstraße und wieder der Frankenschnellweg;
südlich:
das Bahngelände, die Katzwanger Straße und die Frankenstraße;
östlich:
die Allersberger Straße

§ 3 | Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der bereit ist die Belange des Vereins zu vertreten.
Mitglied kann auch jede juristische Person werden; deren Mitgliedsrechte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl oder durch von diesen schriftlich hierzu bevollmächtigten Personen wahrgenommen.
Die Mitgliedschaft ist nicht auf das Vereinsgebiet beschränkt.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

§ 4 | Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

(1) durch den Tod des Mitglieds;

(2) durch Austrittserklärung des Mitglieds.
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Jahresende bei der Vorstandschaft
vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so endet die Mitgliedschaft erst zum Ende des
darauffolgenden Jahres.

(3) Durch Ausschluss
Dieser erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied
a) vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vereinsinteressen verstößt
b) mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung unter der
letzten bekannten Anschrift im Rückstand ist.

Im Falle (a) ist dem Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mitzuteilen.
Im Falle (b) darf der Ausschluss erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Er ist dem Mitglied mitzuteilen. Ist der Aufenthalt unbekannt, so bedarf es der Mitteilung nicht.
Liegt erstmals einer der o.g. Ausschlussgründe vor, so kann es in minder schweren Fällen der Vorstand bei einer schriftlichen Ermahnung bewenden lassen.

§ 5 | Beiträge

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Aus besonderen Anlässen kann eine Sonderumlage festgelegt werden. Familienmitglieder von Vereinsmitgliedern zahlen die Hälfte des Beitrages. Die Festlegung der Beitragshöhe und der Umlage erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

§ 6 | Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Kassenprüfer.

§ 7 | Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
An Stelle einer gesonderten schriftlichen Einladung kann die Einladung auch im Mitteilungsblatt oder einer Mitglieder-Information erfolgen, sofern diese dem Mitglied ebenfalls unter Wahrung der zweiwöchigen Ladungsfrist übersandt werden.

(2) Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen Umlage,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist wie die ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen und in folgenden Fällen durchzuführen.
a) Wenn der 1. Vorsitzende sie für erforderlich hält.
b) Auf Antrag von 2/3 des Vorstandes oder von 2/3 des Beirates.
c) Auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.

(4) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Dauer von Wahlen übernimmt die Versammlungsleitung ein von der Versammlung zu berufender dreiköpfiger Wahlvorstand.

(5) Die Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlungen und der außerordentlichen Hauptversammlung sind vom 1. Schriftführer oder vom 2. Schriftführer zu beurkunden.

§ 8 | Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzende/r
1. stellvertretender/r Vorsitzende/r
2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
1. Schatzmeister/in
2. Schatzmeister/in
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in

(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. stellvertretende Vorsitzende, der/die 2. stellvertretende Vorsitzende und der/die 1. Schatzmeister/in.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist auch zur Prozessführung befugt. Er verwaltet treuhänderisch das Vereinsvermögen.

§ 9 | Beirat

Der Beirat setzt sich aus bis zu 10 Beisitzer/n/innen zusammen.
Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und soll möglichst einen Querschnitt der Meinungsträger des Vereins repräsentieren.

§ 10 | Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
Diese haben nach eigenem Ermessen die Kasse zu prüfen.
Eine Prüfung hat vor jeder Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

§ 11 | Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Amtszeit des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Alle diese Organe bleiben jedoch auch bei Überschreitung der Amtszeit bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

(2) Die Wahlen erfolgen für alle Positionen grundsätzlich durch offene Abstimmung (Akklamation), und zwar bei dem Vorstand für jede Position einzeln, für den Beirat und die Kassenprüfer jeweils durch Sammelabstimmung.
Gewählt ist:
a) bei dem Vorstand: wer die einfache Mehrheit (d.h.: 50 % der Stimmen + 1) erhält.
Werden hier Gegenkandidaten genannt oder wird von der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt, so ist die Wahl schriftlich mittels Stimmzettel vorzunehmen.
Steht bei der Position nur 1 Kandidat zur Verfügung oder kandidieren für eine Position mehrere Personen, so ist, falls die einfache Mehrheit nicht erreicht ist, die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang genügt dann die relative Mehrheit.
b) beim Beirat und den Kassenprüfern:
wer die relative Mehrheit erhält in der Reihenfolge der Stimmenzahl; bei gleicher Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.
Kandidieren mehr Personen als Posten zu vergeben sind oder wird von der Versammlung geheime Abstimmung verlangt, so ist auch hier die Wahl mittels Stimmzettel vorzunehmen. Ein Stimmzettel ist nur gültig, wenn er mindestens die Hälfte der zu Wählenden enthält.

(3) Stimmrechtsvollmachten oder Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Es kann auch jemand in Abwesenheit gewählt werden, wenn seine Zustimmung hierzu schriftlich vorliegt.

(4) Für alle Abstimmungen gilt, dass jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung, unabhängig von der Zahl der Vereinsmitglieder, beschlussfähig ist. Die Versammlung wird jedoch beschlussunfähig, wenn nur noch weniger als die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht gerechnet werden, es entscheiden also nur die gültig abgegebenen Ja- und Neinstimmen.
Für Wahlen ist der Absatz 2 zu beachten.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch bei einer Änderung des Vereinszwecks.

(5) Scheidet während der regulären Amtszeit ein Mitglied eines Vereinsorganes aus, so gilt folgendes:
a) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so beauftragt der Vorstand - soweit erforderlich – ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Beirates mit der kommissarischen Geschäftsführung bezüglich des vakanten Postens.
Eine Vertretungsbefugnis ist mit dieser kommissarischen Geschäftsführung nicht verbunden. Bei der nächsten Hauptversammlung ist von den Vereinsmitgliedern, sofern nicht ohnehin der neue Vorstand neu zu wählen ist, der vakante Vorstandsposten durch Wahl gemäß § 11 neu zu besetzen.
Jedes nachgewählte Mietglied des Vorstandes bleibt nur bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstandes im Amt. Bei Ablauf der Amtszeit ist also jeweils der gesamte Vorstand neu bzw. wieder zu wählen.
b) Scheidet ein Mitglied des Beirates oder ein Kassenprüfer aus, so nehmen die verbliebenen Mitglieder die Aufgaben der ausgeschiedenen Mitglieder wahr.

§ 12 | Sitzungen des Vorstandes und des Beirates

Der Vorstand bzw. der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes bzw. des Beirates dies verlangt.

§ 13 | Ehrungen

(1) Vereinsmitglieder oder Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.

(2) Die Ehrungen erfolgen auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes hin.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 14 | Zugehörigkeit zu anderen Vereinen
Der Verein kann Mitglied bei anderen Vereinen oder Organisationen werden, wenn diese die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.

§ 15 | Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
In der Einladung zu der Versammlung ist in der Tagesordnung hierauf besonders hinzuweisen.

(2) Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung einem gemeinnützigen überparteilichen Zweck zuzuführen.


Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 14. Mai 2002.


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